Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0163

Rechtssatz

Nichtstattgebung - abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung - Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, 2008/16/0018, und den hg. Beschluss vom 29. Juli 1993, 93/18/0115, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. März 2006, AW 2006/10/0014). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0157).