Verwaltungsgerichtshof
26.11.2015
Ra 2015/07/0151
GRS wie Ra 2015/10/0031 B 11. August 2015 RS 1
Aus Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).