Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0031 B 11. August 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).