Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ra 2015/07/0140
Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche E 29. Mai 1995, 94/10/0173; E 24. Juli 2014, 2012/07/0129).