Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0140

Rechtssatz

Beim Straftatbestand des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 (ebenfalls Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) handelt es sich - gleich wie beim Tatbestand des Lagerns - um ein Begehungsdelikt. Dies ergibt sich einerseits aus der Struktur der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, welche keinerlei Hinweise enthält, die den Schluss nahelegen, dass es sich beim Sammeln von Abfällen um ein Unterlassungsdelikt handelt, während das Lagern von Abfällen ein Begehungsdelikt darstellt. Bereits aufgrund der Vergleichbarkeit der Tatbestände des Sammelns und des Lagerns ist daher auch beim Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 von einem Begehungsdelikt auszugehen.