Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ra 2015/07/0140
Das VwG äußert sich im angefochtenen Erkenntnis betreffend Übertretung des AWG 2002 zur örtlichen Zuständigkeit der BH nicht. Durch seine abändernde Entscheidung bejahte das VwG jedoch implizit die örtliche Zuständigkeit der BH als Verwaltungsstrafbehörde, hätte es doch ansonsten das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt.