Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ra 2015/07/0122
Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0269; E 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0010). Von der Möglichkeit, dass eine Lagerung von Abfällen auch ohne Bewilligung nach dem AWG 2002 zulässig ist, geht auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Das VwG hätte daher die Bewilligungspflicht der Lagerung von Bodenaushub konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestand, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0269).