Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0122 E 15. Februar 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn auch das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, so ist doch die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1941/79).