Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
Ra 2015/07/0097
GRS wie 81/11/0122 E 15. Februar 1983 RS 4
Wenn auch das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, so ist doch die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1941/79).