Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0093
GRS wie Ra 2015/07/0092 B 29. Juli 2015 RS 2
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage vergleiche E 16. September 2009, 2008/09/0366; E 22. Februar 1990, 89/09/0137); dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das VwG. Das VwG war somit auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen.