Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ra 2015/07/0077
Wird vor dem VwGH eine Revision erhoben, sodann aber zurückgezogen, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin ist wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0064).