Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2015/07/0074
Die Vollziehung des IG-L 1997 erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Landes gerichtete Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L11