Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0074

Rechtssatz

Die Vollziehung des IG-L 1997 erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Landes gerichtete Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L11