Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2015/07/0074
Bei Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte stellt die (bereits gegebene) Existenz eines Programmes nach Paragraph 9 a, IG-L 1997 bzw. eines Luftreinhalteplanes nach Artikel 23, der RL 2008/50/EG für sich allein keinen Grund dar, der einer Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 10, IG-L 1997 entgegenstünde. Der Antrag hat in diesem Fall die inhaltliche Überprüfung des Programmes bzw. des Planes auf seine allfällige Ergänzungsbedürftigkeit zur Folge vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Dass trotz entsprechender gesetzlicher Vorgaben "nicht immer alle Maßnahmen greifen", mag für sich noch nicht unbedingt eine Unterlassung oder ein Zuwiderhandeln bedeuten. Dies steht - angesichts der nach der RL 2008/50/EG und dem IG-L 1997 aus Grenzwertüberschreitungen resultierenden behördlichen Verpflichtungen zur Festlegung und Anordnung entsprechender Maßnahmen - der Zulässigkeit eines verfahrenseinleitenden Antrages nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L05