Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2015/07/0074
Natürliche Personen müssen, wenn sie unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, bei den nationalen Behörden erwirken können, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Artikel 23, Absatz eins, Unterabs. 2 der Luftqualitäts-RL erstellt wird, wenn durch die Behörde die Einhaltung der sich aus Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang römisch XI der Luftqualitäts-RL ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet wurde und es auch zu keiner Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL gekommen ist. Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstellung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans ist es Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL vorliegt, weil diesfalls Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären; liegt aber keine Fristverlängerung vor, ist es für die Zulässigkeit eines Antrags notwendig, dass die Grenzwerte überschritten werden und die antragstellenden Parteien unmittelbar von dieser Überschreitung betroffen sind vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L02