Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ra 2015/07/0071
Dass ein Widerstreit zwischen einem UVP-pflichtigen und einem wasserrechtlich zu bewilligenden Vorhaben nach den Regeln des Widerstreitverfahrens im WRG 1959 durchzuführen ist und dass einer Widerstreitentscheidung in einer solchen Konstellation auch die dortigen Rechtswirkungen zukommen, haben beide Höchstgerichte bereits ausgesprochen vergleiche E VfGH 4. Oktober 2012, B 563/11, VfSlg 19677; E 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033).