Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0071

Rechtssatz

Dass ein Widerstreit zwischen einem UVP-pflichtigen und einem wasserrechtlich zu bewilligenden Vorhaben nach den Regeln des Widerstreitverfahrens im WRG 1959 durchzuführen ist und dass einer Widerstreitentscheidung in einer solchen Konstellation auch die dortigen Rechtswirkungen zukommen, haben beide Höchstgerichte bereits ausgesprochen vergleiche E VfGH 4. Oktober 2012, B 563/11, VfSlg 19677; E 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033).