Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ra 2015/07/0071
GRS wie Ro 2014/07/0033 E 18. Dezember 2014 RS 18
Auch wenn die Entscheidung in Form der Zurückweisung des Widerstreitantrags erfolgt, ist sie inhaltlich einer Vorzugserklärung des Projekts gleichzuhalten. Während bei einer Vorzugserklärung die Rechtsfolgen der mangelnden Bewilligungsfähigkeit des nicht zum Zug gekommenen Projektes klar geregelt sind, fehlen solche Anordnungen im Zusammenhang mit Projekten, die sich nicht einmal für einen Vergleich und damit für eine materielle Vorzugserklärung eignen. In einem solchen Fall müssen aber die Rechtsfolgen die gleichen sein wie im Fall der ausdrücklichen Vorzugserklärung.