Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ra 2015/07/0058
Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung können nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sein vergleiche E 20. September 1988, 88/07/0021).