Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0058

Rechtssatz

Der Erfolg eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens setzt die Beseitigung materiell oder ideell geteilten Eigentums nicht zwingend voraus.