Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0056

Rechtssatz

Nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 hat der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".