Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 hat der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".Nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 hat der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".