Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0011 E 27. November 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt vergleiche Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002).