Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ra 2015/07/0047
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070047.L01