Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0032

Rechtssatz

Der (bereits erloschene) Genehmigungsbescheid lebt nicht als Folge des rechtswidrig erlassenen Kenntnisnahmebescheides wieder auf. Mit seiner Erlassung ist auch keine "implizite Aussage" verbunden, dass zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine bestehende Genehmigung vorgelegen sei. Der Kenntnisnahmebescheid kann, zumal er zum einen Anpassungen enthält, die ohne die mit dem Genehmigungsbescheid erteilte Genehmigung allein nicht bestehen können, und zum anderen einige der Auflagen des Genehmigungsbescheides ändert bzw. ergänzt, keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere verleiht er dem Revisionswerber kein (weiteres oder neues) Recht auf Errichtung und Inbetriebnahme der Deponie; auch die Frist des Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 beginnt mit seiner Erlassung nicht neu zu laufen.