Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0032

Rechtssatz

Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 stellt seinem Wortlaut nach auf die Aufnahme des Betriebs in wesentlichen Teilen binnen einer ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides laufenden Fünf-Jahres-Frist ab. Dies hat zur Folge, dass innerhalb dieser Fünf-Jahres-Frist auch der Bescheid nach Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 erwirkt werden muss, um rechtmäßigerweise mit dem Betrieb beginnen zu können. Angesichts der Möglichkeit einer Fristverlängerung nach Paragraph 55, Absatz 2, AWG 2002 und des Betriebs auch in Teilbereichen der Deponie vergleiche dazu Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002) erscheint die Erwirkung dieses Bescheides innerhalb der genannten Frist keinesfalls von vornherein unmöglich und die Bestimmung daher nicht als unverhältnismäßig vergleiche B VfGH 19. Februar 2015, E 1845/2014-12). Das hinter der Erlöschensanordnung (gemäß Paragraph 55, AWG 2002) stehende Motiv ist, dass eine Hortung von Genehmigungen verhindert werden soll. Damit soll der Praxis ein Riegel vorgeschoben werden, Genehmigungen für Projekte zu erlangen, die erst viele Jahre später realisiert werden sollen und dann nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist das straffe zeitliche Korsett des Paragraph 55, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 63, AWG 2002 zu verstehen.