Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0032

Rechtssatz

Zum System des Paragraph 55, AWG 2002 ist zu bemerken, dass sich Absatz eins und Absatz 2, dieser Bestimmung nicht nur auf Genehmigungen betreffend Deponien, sondern auch auf andere Bewilligungen beziehen. Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002 und dessen Rechtsfolgen haben für diese Fälle keine Bedeutung. Kommt es bei Deponien vor Ablauf der fünf Jahre ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zur Einbringung (Ablagerung) von Abfällen, also zur Inbetriebnahme, kann die Bewilligung nicht mehr erlöschen; erfolgt diese Einbringung aber erst später, ist die Bewilligung nach Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 mit dem Ablauf des fünften Jahres bereits erloschen und es handelt sich um eine konsenslose Ablagerung. Maßstab für das Verständnis der "Aufnahme des Betriebs der Behandlungsanlage" (iSd Paragraph 55, AWG 2002) ist daher - wie es der Wortlaut nahe legt - der Betrieb (hier:

nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides: die Ablagerung von Abfällen) und nicht die bloße Errichtung der Anlage. Die bloße Zwischenlagerung von Abfällen stellt hingegen im vorliegenden Fall keine Aufnahme des Betriebs der Behandlungsanlage dar.