Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0032

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich, dass eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen wird. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt somit mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu laufen. Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 stellt ausdrücklich (wie an anderen Stellen auch: vergleiche etwa Paragraph 27, AWG 2002) allein auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, also des die Errichtung und den Betrieb der Deponie genehmigenden Bescheides, und nicht eines anderen Bescheides ab.