Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).