Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0010

Rechtssatz

Wird vom VwG im Hinblick auf die Begründungserfordernisse des Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zwar ein Erkenntnis des VwGH zitiert, jedoch weder sein Inhalt noch der rechtliche Aspekt, in dem das VwG von dieser Entscheidung "teilweise" abweiche, näher dargestellt, und auch nicht formuliert welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH dabei aber zu lösen hätte und wo konkret die "teilweise" Abweichung liege, so wird den Begründungserfordernissen des Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG dadurch nicht entsprochen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2015/07/0012