Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0010

Rechtssatz

Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen hätte vergleiche B 23. September 2014, Ro 2014/01/0033; B 9. Juni 2015, Ro 2014/08/0083).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2015/07/0012