Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
Ro 2015/07/0010
Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen hätte vergleiche B 23. September 2014, Ro 2014/01/0033; B 9. Juni 2015, Ro 2014/08/0083).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2015/07/0012