Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2015/07/0002
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 wird eine Parteistellung des Liegenschaftseigentümers in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, nicht jedoch in einem gegen einen Dritten geführten Verwaltungsstrafverfahren festgelegt.