Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0002

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 wird eine Parteistellung des Liegenschaftseigentümers in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, nicht jedoch in einem gegen einen Dritten geführten Verwaltungsstrafverfahren festgelegt.