Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2015/07/0002
Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd
Paragraph 8, AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich
Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche E 22. Oktober 2013, 2012/10/0002; E 30. Jänner 2014, 2012/05/0011; E 17. März 2016, Ro 2014/11/0012; B 25. November 2015, Ra 2015/10/0126).