Verwaltungsgerichtshof
01.08.2017
Ra 2015/06/0126
Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" im Sinn des Artikel 6, MRK anzusehen sind (Hinweis E vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/0004, mwH auf die Judikatur des EGMR). Dies gilt auch für Nachbarrechte in dem dem Revisionsfall zugrunde liegenden Bauauftragsverfahren hinsichtlich einer allenfalls vorschriftswidrigen baulichen Anlage.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0129