Verwaltungsgerichtshof
22.12.2015
Ra 2015/06/0111
Die Frage als solche, ob eine konkrete Kläranlage eine schadlose Verbringung von Abwässern gewährleistet (und damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht zu erteilen ist), stellt jedenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.