Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0111

Rechtssatz

Die Frage als solche, ob eine konkrete Kläranlage eine schadlose Verbringung von Abwässern gewährleistet (und damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht zu erteilen ist), stellt jedenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.