Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0055

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin in einem ergänzenden Schriftsatz die Unzuständigkeit des LVwG geltend macht, ist diese behauptete Unzuständigkeit des LVwG vom VwGH schon deswegen nicht aufzugreifen, weil sie nicht in den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (vorliegend nicht einmal in der Revision selbst) geltend gemacht wurde und sich die Revision auch nicht aus anderen Gründen als zulässig erweist (VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002; 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; 22.6.2017, Ra 2015/17/0076).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L06