Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0055

Rechtssatz

Soweit die revisionswerbende Gemeinde die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem Vorbringen begründet, es bestehe keine Rechtsprechung des VwGH zur geforderten Rechtmäßigkeit von Flächenwidmungsplan-Änderungen, für die gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 2, Slbg ROG 2009 "alte" REK "die Grundlage" zu sein hätten, ist dem zu entgegnen, dass nach der eindeutigen Rechtslage (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in solchen Fällen vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN) auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 82, Absatz 2, Slbg ROG 2009 die (unter anderem) gemäß dem Slbg ROG 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepte als Räumliche Entwicklungskonzepte im Sinn dieses Gesetzes gelten (und dementsprechend bei der Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg ROG 2009 zu berücksichtigen sind).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L04