Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/06/0051
Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser Mangel vom LVwG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche zur Zulässigkeit der Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Berufungsverfahren etwa das E vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035, mwN).