Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0039

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat eine Teilbarkeit bzw. Trennbarkeit nach den geltend gemachten Einwendungen angenommen. Dies wurde nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 15. September 1992, 89/05/0027) zwar grundsätzlich bejaht, weil im Bewilligungsverfahren die Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu beachten ist und verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 320 aus 2014,), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen.