Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0053

Rechtssatz

Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw. des Amtsmissbrauches bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht gelingen kann (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2004/03/0017).