Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0013 B 24. April 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.