Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2015/05/0043
Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (Hinweis EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,; EGMR 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). In diesem Zusammenhang ist der EGMR etwa in Bezug auf die von einem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es sich bei einem bestimmten Bauernhof um einen Erbhof handle, zu dem Schluss gelangt, dass dessen Beschwerde komplexe Rechts- und Tatfragen aufwerfe, weshalb das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hätte verzichten dürfen (Hinweis EGMR 26.6.2003, Osinger/Österreich, 54645/00).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L05