Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2015/05/0043
Der EGMR hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (Hinweis VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweis auf EGMR 19.2.1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L04