Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0042

Rechtssatz

Die Behörde hat sich eines für die jeweilige Fachfrage geeigneten Amtssachverständigen zu bedienen (Hinweis E vom 13. Mai 1993, 93/06/0015).