Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ro 2015/05/0022
Die Regelung der Zuständigkeit, auch der örtlichen, bedarf einer präzisen gesetzlichen Regelung. Ehe Rechtslücken angenommen werden und - an sich zulässige, vergleiche das E des VfGH vom 16. Oktober 1991, VfSlg. Nr. 12.883 - Analogien angewandt werden, ist zu prüfen, ob nicht ohnedies eine hinreichend präzise, ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden ist.