Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0022

Rechtssatz

Allein die Behauptung des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, zumal damit weder die zu den in der Revision angesprochenen Themenkreisen bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt noch angegeben wird, inwiefern das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll. Der Revisionswerber legt nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/05/0024

Ra 2015/05/0023