Verwaltungsgerichtshof
19.05.2015
Ra 2015/05/0017
GRS wie 99/05/0049 E 23. März 1999 RS 4
Die nunmehr im Paragraph 48, NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.