Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0012

Rechtssatz

Aus Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, NÖ ROG 1976 geht hervor, dass eine Nutzung des Grünlandes für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft durch eine nachhaltige Bewirtschaftung eine gesetzliche Bedingung und somit unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf einer im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976) darstellt. Diese nachhaltige Bewirtschaftung hat in Form einer (haupt- oder zumindest neben-) beruflichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung - und nicht im Rahmen der Ausübung eines bloßen "Hobbys" - zu erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050012.J08