Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0012

Rechtssatz

Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2001/05/0072) - eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2012/05/0008, und E vom 8. April 2014, 2012/05/0057, mwN). Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des Paragraph 24, NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050012.J07