Verwaltungsgerichtshof
24.02.2016
Ro 2015/05/0012
Der Inhalt einer Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen (Hinweis E vom 22. Oktober 2008, 2005/06/0114); die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050012.J04