Verwaltungsgerichtshof
24.02.2016
Ro 2015/05/0012
Liegt für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk keine Bewilligung vor, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 1996 der Abbruch des Bauwerks anzuordnen, wenn es unzulässig (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996) ist (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996). Die Baubehörde hat gemäß dieser Bestimmung dem Eigentümer jedoch die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, wenn das ausgeführte Bauvorhaben nicht unzulässig ist, also nicht in Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg. cit. angeführten Bestimmungen steht (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050012.J03