Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0045 B 29. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zu Paragraph 35, NÖ BauO 1996 ergangenen hg. Judikatur (Hinweis E vom 5. März 2014, 2013/05/0210, mwN) muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein, wobei die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages zu prüfen ist. Für die Erteilung des baupolizeilichen Abbruchauftrages war die Beschlussfassung des in Frage stehenden Kollegialorganes über die Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich. Auch das Verwaltungsgericht musste die allfällige Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht in den beiden genannten Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hatte auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (Hinweis B vom 19. Mai 2015, Ra 2015/05/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050012.J01