Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0084

Rechtssatz

Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes stellt stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (Hinweis E vom 29. März 2006, 2004/04/0144, 0156, 0157, sowie B vom 8. September 2015, Ra 2015/04/0058).