Verwaltungsgerichtshof
23.11.2016
Ra 2015/04/0084
Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes stellt stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (Hinweis E vom 29. März 2006, 2004/04/0144, 0156, 0157, sowie B vom 8. September 2015, Ra 2015/04/0058).