Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0081

Rechtssatz

Nach den Regelungen der Ziffer eins und 4 des Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 ist einer juristischen Person das Fehlverhalten eines näher umschriebenen Kreises natürlicher Personen zuzurechnen. Dies ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Zuverlässigkeitsprüfung zu sehen, festzustellen, ob ein Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und demnach eine sorgfältige und einwandfreie Auftragsausführung entsprechend den rechtlichen Normen verspricht. Der Auftraggeber soll davor geschützt werden, ein Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer einzugehen, der auf Grund bestimmter Umstände (hier: auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens) keine Gewähr dafür bietet, die bei einer Leistungserbringung zu beachtenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Ausgehend von dieser Zielsetzung können für die Auslegung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2006 die Regelungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG 2006) herangezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L09