Verwaltungsgerichtshof
12.09.2016
Ra 2015/04/0081
Anders als die Eigenerklärung nach Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 stellt der in Paragraph 70, Absatz 5, erster Satz BVergG 2006 vorgesehene Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis bereits eine - wenn auch vereinfachte - Form der Nachweiserbringung dar, weil die Nachweise zwar nicht dem Auftraggeber vorgelegt werden, aber dem Verzeichnis vorliegen müssen vergleiche diesbezüglich die Erläuterungen zur inhaltlich gleichlautenden "Vorgängerregelung" des Paragraph 52, Absatz 4, erster Satz BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 42). Diesfalls hat der Auftraggeber die Eignungsprüfung im Wege der Einsichtnahme in das namhaft gemachte Verzeichnis vorzunehmen. Stellt sich im Zuge der Eignungsprüfung heraus, dass die verlangten Unterlagen dem Verzeichnis nicht vollständig (oder nicht in der gewünschten Aktualität) vorliegen, kommt nicht Paragraph 70, Absatz 3,, sondern der in Paragraph 70, Absatz 4, BVergG 2006 vorgesehene Auftrag zur Mängelbehebung zur Anwendung (siehe zum fehlenden Eignungsnachweis als behebbaren Mangel das hg. Erkenntnis vom 17. September 2014, 2013/04/0056).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L03